Regelungen zur Fremdüberwachung und Zertifizierung unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie

Damit Hersteller auch unter den Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie Bauprodukte entsprechend der Bauproduktenverordnung (mit CE- Kennzeichnung) bzw. entsprechend den Landesbauordnungen (mit Ü- Kennzeichnung) in Verkehr bringen können, wurde es den Zertifizierungsstellen durch entsprechende Vorgaben der Europäischen Kommission bzw. durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ermöglicht, vorübergehend alternative Verfahrensweisen anzuwenden.

Fremdüberwachungen im In- und Ausland werden dementsprechend in Form sogenannter „indirekter“ Überwachungen („Remote- Überwachungen“), das heißt ohne direkten Besuch des Herstellwerks, durchgeführt. Die entsprechenden externen Überprüfungen erfolgen somit auf der Basis von auszufüllenden Fragebögen, abgeforderter Unterlagen der werkseigenen Produktionskontrolle sowie ggf. Video- und Telefonkonferenzen. Indirekte Fremdüberwachungen sind aktuell die einzige rechtskonforme Möglichkeit zur Aufrechterhaltung von bestehenden CE- Zertifikaten (AVCP- Systeme 1+, 1 und 2+) bzw. von Übereinstimmungszertifikaten.

Vorgaben zur Verfahrensweise der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen liegen in Form entsprechender Papiere der „Group of Notified Bodies“ vor. Diese beinhalten Richtlinien, die in Bezug auf die Aufrechterhaltung bestehender Zertifikate anzuwenden sind, wobei positive Ergebnisse einer vorher durchzuführenden „Risikobewertung“ (u.a. auf Basis der bisherigen Überwachungsergebnisse, der Verlässlichkeit des herstellenden Unternehmens) zwingende Voraussetzung sind.

Regelungen hinsichtlich des Neubeginns von Überwachungsvorgängen (Durchführung von Erstüberwachungen) unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie sind bislang nicht verfügbar.